Gesetzgebung und Förderung
Was gilt aktuell?
Seit dem 29. Juli 2026 gilt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es hat die bisherigen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes grundlegend verändert.
Die bisherige allgemeine Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen müssen, ist entfallen. Eigentümer haben damit wieder mehr Wahlfreiheit bei der Heiztechnik. Möglich sind unter anderem Wärmepumpen, Fern- und Nahwärme, Hybridlösungen, Biomasseheizungen sowie grundsätzlich auch Gas- und Ölheizungen.
Wichtig: Eine funktionierende bestehende Heizung muss nicht allein aufgrund der neuen Gesetzgebung ausgetauscht werden. Bei einer Modernisierung sollte trotzdem genau geprüft werden, welche Lösung technisch und langfristig wirtschaftlich sinnvoll ist.
Neue Regeln für Gas- und Ölheizungen
Gas- und Ölheizungen dürfen auch nach der Gesetzesänderung weiterhin eingebaut werden. Für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 in bestehenden Gebäuden neu eingebaut werden, gelten jedoch künftig steigende Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffanteile:
- ab 1. Januar 2029 mindestens 10 %
- ab 1. Januar 2030 mindestens 15 %
- ab 1. Januar 2035 mindestens 30 %
- ab 1. Januar 2040 mindestens 60 %
Langfristig sollen die zur Gebäudeheizung eingesetzten Brennstoffe bis 2045 vollständig klimaneutral werden. Die Bundesregierung muss weitere Details zur sogenannten Grüngas- und Grünheizölquote noch gesetzlich konkretisieren. Das bedeutet: Eine Gas- oder Ölheizung kann heute technisch und rechtlich weiterhin eine mögliche Lösung sein. Bei der Entscheidung sollten jedoch die langfristigen Brennstoffkosten, CO₂-Kosten und zukünftigen Anforderungen berücksichtigt werden.
BEG-Förderung: Was gilt seit dem 21. Juli 2026?
Auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde angepasst. Für den Austausch einer Heizung und den Einbau einer förderfähigen klimafreundlichen Heizungsanlage stehen weiterhin attraktive Zuschüsse zur Verfügung.
30 % Grundförderung
Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 % der förderfähigen Kosten.
Förderfähige Kosten
Für die erste Wohneinheit werden aktuell maximal 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt.
Ab dem 1. Februar 2027 reduziert sich dieser Höchstbetrag erstmals um 750 €. Anschließend erfolgt jeweils zum 1. Februar und 1. August eine weitere Absenkung um 750 €.
Klimageschwindigkeitsbonus
Für berechtigte selbstnutzende Eigentümer kann zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % gewährt werden.
Ab dem 1. Februar 2027 wird dieser Bonus halbjährlich um jeweils 4 Prozentpunkte reduziert.
Einkommensbonus
Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen zusätzlich einen Einkommensbonus erhalten:
- 40 % bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €
- 30 % bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 €
- 10 % bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 €
Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt wird für die Berechnung des Einkommensbonus ein einmaliger Familienzuschlag von 10.000 € berücksichtigt. Dadurch können Familien gegebenenfalls in eine höhere Förderstufe fallen.
Bis zu 80 % Förderung möglich
Grundförderung und Bonusförderungen können miteinander kombiniert werden.
Grundsätzlich liegt die Obergrenze bei 70 % der förderfähigen Kosten. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem Haushaltseinkommen kann die Förderung unter den entsprechenden Voraussetzungen sogar bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen.
Welche Lösung sinnvoll ist, hängt immer vom Gebäude ab:
- Baujahr und Zustand des Hauses
- Dämmung
- vorhandene Heizungsanlage
- Gasanschluss
- Platzverhältnisse
- Energieverbrauch
- persönliche Wünsche
- mögliche Förderungen
- langfristige Betriebskosten
Nicht jede Lösung passt zu jedem Haus. Eine Wärmepumpe kann sehr sinnvoll sein, muss aber zum Gebäude und zur Heizfläche passen. Auch Hybridlösungen, Solarthermie oder moderne Brennwerttechnik können je nach Situation eine Rolle spielen.
Nicht nur auf Anschaffungskosten schauen
Gerade bei Heizungen sollte nicht nur die günstigste Lösung für den Moment entscheidend sein. Wichtig sind auch die laufenden Kosten über viele Jahre.
Fossile Energieträger können durch CO₂-Bepreisung und steigende Anforderungen künftig teurer werden. Bei neu eingebauten Gas- oder Ölheizungen sind zudem stufenweise steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe vorgesehen: ab 2029 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 %.
Beratungspflicht bei fossilen Heizungen
Wer seit dem 1. Januar 2024 eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen lässt, muss sich vorher beraten lassen. Dabei geht es unter anderem um mögliche wirtschaftliche Risiken, künftige Energiepreise und gesetzliche Anforderungen. Die Beratung muss dokumentiert werden.
Wir helfen bei der richtigen Entscheidung
Wir beraten Sie persönlich und verständlich zu den Möglichkeiten für Ihr Gebäude. Gemeinsam prüfen wir, welche Heiztechnik technisch, wirtschaftlich und langfristig sinnvoll ist.
Bei Bedarf arbeiten wir mit Energieberatern zusammen, um Fördermöglichkeiten, gesetzliche Vorgaben und energetische Maßnahmen sauber abzustimmen.
Unser Ziel
Wir möchten nicht einfach irgendeine Heizung verkaufen.
Wir möchten eine Lösung finden, die zu Ihrem Haus, Ihrem Verbrauch und Ihren Zukunftsplänen passt.
Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie zum aktuellen Stand und zu den passenden Möglichkeiten für Ihr Zuhause.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Heizungsgesetz (GEG):
Muss ich meine bestehende Heizung austauschen?
Nein. Allein durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz entsteht keine pauschale Verpflichtung, eine funktionierende Heizungsanlage sofort auszutauschen.
Wenn eine Modernisierung ansteht, lohnt es sich jedoch, frühzeitig zu prüfen, welche Technik langfristig sinnvoll und förderfähig ist.
Darf ich heute noch eine Gasheizung einbauen?
Grundsätzlich ja. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ermöglicht weiterhin den Einbau von Gas- und Ölheizungen. Die frühere einheitliche 65-%-Vorgabe ist entfallen.Bei einer nach dem 29. Juli 2026 neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in einem bestehenden Gebäude müssen allerdings die künftig steigenden Anteile klimafreundlicher Brennstoffe berücksichtigt werden – beginnend mit 10 % ab 2029. Deshalb sollte vor der Entscheidung auch betrachtet werden, wie sich Brennstoffpreise und Betriebskosten langfristig entwickeln könnten.
Sind Wärmepumpen jetzt Pflicht?
Nein. Das neue Gesetz schreibt keine bestimmte Heizungsart vor. Eigentümer können grundsätzlich selbst entscheiden, welche Heiztechnik für ihr Gebäude eingesetzt wird.
Wärmepumpen bleiben allerdings eine wichtige und weiterhin staatlich geförderte Möglichkeit für eine klimafreundliche Wärmeversorgung.
Ist eine Wärmepumpe immer die beste Lösung?
Nicht automatisch. Ob eine Wärmepumpe technisch und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem vom energetischen Zustand des Gebäudes, der Heizlast, den vorhandenen Heizflächen, den benötigten Vorlauftemperaturen und dem individuellen Energieverbrauch ab. Deshalb sollte jedes Gebäude einzeln betrachtet werden.
Wie hoch ist die Förderung für eine Wärmepumpe?
Seit dem 21. Juli 2026 beträgt die Grundförderung grundsätzlich 30 % der förderfähigen Kosten. Je nach persönlicher Situation können zusätzlich ein Klimageschwindigkeitsbonus und ein Einkommensbonus hinzukommen. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer sind unter den entsprechenden Voraussetzungen derzeit bis zu 80 % Förderung möglich. Für die erste Wohneinheit werden aktuell maximal 28.000 € förderfähige Kosten berücksichtigt.
Warum sollte ich nicht nur auf die Anschaffungskosten achten?
Eine Heizungsanlage wird viele Jahre betrieben. Neben den Investitionskosten sollten deshalb insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Energieverbrauch
- Brennstoff- beziehungsweise Stromkosten
- Wartungs- und Reparaturkosten
- Fördermöglichkeiten
- mögliche CO₂-Kosten
- zukünftige gesetzliche Anforderungen
- erwartete Lebensdauer der Anlage
Die günstigste Lösung beim Kauf muss langfristig nicht automatisch die wirtschaftlichste Lösung sein.
Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung?
Städte und Gemeinden erstellen Wärmepläne, die zeigen sollen, wie die Wärmeversorgung vor Ort langfristig entwickelt werden kann – beispielsweise durch Fernwärme, Nahwärmenetze oder andere Versorgungsformen. Für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern galt hierfür grundsätzlich der 30. Juni 2026 als Frist, für kleinere Gemeindegebiete grundsätzlich der 30. Juni 2028.
Die kommunale Wärmeplanung bleibt deshalb für die langfristige Entscheidung über eine Heizungsanlage interessant. Sie löst nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz allerdings nicht mehr die frühere allgemeine 65-%-Pflicht aus, da diese Vorgabe inzwischen entfallen ist.
Was passiert mit den Energiepreisen?
Wie sich Strom-, Gas-, Öl- oder andere Energiepreise in den kommenden Jahren entwickeln, lässt sich nicht zuverlässig vorhersagen. Bei fossilen Heizsystemen sollten jedoch neben dem eigentlichen Brennstoffpreis auch CO₂-Kosten sowie die künftig vorgeschriebenen Anteile klimafreundlicher Brennstoffe berücksichtigt werden. Deshalb lohnt es sich, bei einer neuen Heizung nicht nur die Investition, sondern die Gesamtkosten über viele Jahre zu betrachten.
Welche Heizung ist die richtige für mein Haus?
Darauf gibt es keine pauschale Antwort. Ein gut saniertes Einfamilienhaus benötigt eine andere Lösung als ein älteres Gebäude mit hohen Vorlauftemperaturen. Auch Platzverhältnisse, Energieverbrauch, vorhandene Heizflächen, Photovoltaik, mögliche Wärmenetze und das persönliche Budget spielen eine Rolle.
Was empfehlen wir?
Lassen Sie Ihre Entscheidung nicht allein von Schlagzeilen, politischen Diskussionen oder Werbeversprechen bestimmen. Jedes Gebäude ist anders.
Wir schauen uns Ihre Ausgangssituation an und finden gemeinsam eine Heizlösung, die technisch sinnvoll, wirtschaftlich nachvollziehbar und langfristig passend für Ihr Zuhause ist.

